Wartenberg Garagen Hof
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Hausordnung

Der Mieter ist verpflichtet, diese Garagen Hausordnung genau zu befolgen. Er haftet für sich, seine Familienangehörigen, eventuelle Arbeitnehmer oder sonstige von ihm beauftragte Personen für die Einhaltung aller Bestimmungen.

1. Alle allgemeinen technischen und behördlichen Vorschriften, insbesondere die der Feuerwehr und der Bauaufsichtsbehörde, sind zu beachten.
2. Jegliches Anzünden oder offenes Feuer sowie das Rauchen ist in sämtlichen Garagen und auf dem Hof verboten.
3. Auf dem Hof dürfen Müll, Schutt und andere Gegenstände nicht aufbewahrt, liegengelassen oder weggeworfen werden.
4. Der Mieter hat die Mieträume stets sauber und trocken zu halten. Lüftungsanlagen dürfen nicht verschlossen oder zugestellt werden
5. Ätzende, säurehaltige oder andere umweltgefährdende Flüssigkeiten dürfen nicht in die Entwässerungsanlage gegossen werden.
6. Wagen waschen ist aufgrund eines fehlenden Benzinabscheiders behördlich nicht gestattet.
7. Fahrzeuge dürfen auf sämtlichen Teilen des Grundstücks nur im Schritttempo gefahren werden.
8. Nach dem jeweiligen Ein- und Ausfahren sind die Garagen- und Grundstückstore sofort zu verschließen. Offene Tore sind immer mit den vorhandenen Hacken gegen Zuschlagen zusichern. Nach Verlassen des Hofes ist das Hoftor abzuschließen.
9. Der Mieter darf zur Beleuchtung nur elektrisches Licht, ohne Änderungen der bestehenden Lichtanlage, benutzen. Er verpflichtet sich, den Strom der Garagenbeleuchtung nur zur Beleuchtung der gemieteten Räume bei sparsamem Verbrauch zu benutzen. Das Aufladen von Batterien ist in den Garagen nicht gestattet. Die auf dem Garagenhof für alle Mieter frei zugänglichen Steckdosen dürfen zur kurzeitigen Stromentnahme (z.B. Staubsauger, Poliermaschine …) genutzt werden. Eine längerfristige Entnahme (z.B. Batterieladen, Kühl- oder Heizgeräte …) ist nicht gestattet.
10. Bei Schneefall und/oder Glatteis ist das Betreten des Garagenhofes auf eigene Gefahr. Die Schneeräumung und das Streuen mit abstumpfenden Mitteln zur Box obliegt dem Mieter. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass durch die Reinigung bzw. Streuung im Bereich der von ihm gemieteten Garage nicht die Zufahrt zu anderen Garagen, Eingängen oder Durchgängen behindert wird.
11. Der Vermieter oder sein Beauftragter dürfen die Mieträume jederzeit betreten. Der Mieter muss dafür sorgen, dass der Vermieter zu jederzeit einen passenden Schlüssel zu den Mieträumen besitzt.